Hier erfahren Sie alles zu den Besonderheiten von Softwarepatenten, wobei auch die erforderlichen Grundlagen der Informatik erläutert werden.
Grundlagen der Informatik
Zum Verständnis des Verhältnisses von Software und Patentrecht sind Grundkenntnisse über die Informatik erforderlich. Insbesondere werden Grundbegriffe und -prinzipien vor dem Hintergrund des Patentrechts erläutert. Beispielsweise wird das Schichtenmdell beschrieben, um die Rechtsprechung zum "weiteren" technischen Effekt zu verstehen. Außerdem wird der grundlegende Begriff des Algorithmus präsentiert. Die Begriffe Datenstruktur, Computerprogramm und Software werden ebenfalls aus Sicht der Informatik, auch in ihrer Vielfalt, vorgestellt. Insbesondere der Begriff "Computerprogramm", im speziellen als Patentanspruch, stellt ein zentrales Element bei computerimplementierten Erfindungen dar.
Software wird von Programmierern bzw. Entwicklern auch als Kunst bezeichnet. Ihr Werken sehen sie als künstlerisches Schaffen. Entsprechend kann das Urheberrecht besser geeigent sein als das Patentrecht, um das geistige Schaffen einer Software vor Nachahmung zu schützen. An der Auffassung von Software als Kunst kann auch erkannt werden, dass Software nicht per se als technsich anzusehen ist, und daher je nach Einzelfall festzustellen ist, ob die konkret vorliegende Software dem Patentrecht zugänglich ist.
Computer als Schichtenmodell
Softwareengineering als Abstraktion
Algorithmus
Datenstruktur
Computerprogramm
Software
Spannungsverhältnis Informatik und Patentrecht
Das Verhältnis der Informatik zum Patentrecht ist kein harmonisches. Man könnte meinen, dass die Informatik und das Patentrecht nicht zusammen passen. Andererseits kann eine Entwicklung dahingehend festgestellt werden, dass zunehmend leichter Software als Patent erteilt wird. Allerdings kann hier von unterschiedlichen Geschwindigkeiten je nach Patentamt gesprochen werden. das deutsche Patentamt kann als (noch) sehr restriktiv angesehen werden. Beim Europäischen Patentamt werden zunehmend leichter Softwarepatente erteilt. Beim Europäischen Patentamt ist mittlerweile der Anspruch eines "Computerprogramms" akzeptiert. Insbesondere die deutsche Rechtsprechung, also die des Bundespatentgerichts und des Bundesgerichtshofs, muss aber zumindest aktuell als noch uneinheitlich angesehen werden. Der 17. Senat des Bundespatentgerichts (zuständig für computerimplementierte Erfindungen) hat Entscheidungen gefällt, die sich teilweise zu widersprechen scheinen.
Ist die Informatik eine Naturwissenschaft?
Software als Kunst?
End-user Programming
Software und Patentrecht
Die Informatik stellt eine Grundlagenwissenschaft dar, das heißt sie kann für jede Wissenschaft eingesetzt werden, beispielsweise Literaturwissenschaft oder Religionswissenschaft als nichttechnische Wissenschaften oder Chemie und Elektrotechnik als technische Wissenschaften. Aus diesem Grund ist nicht jede Software technisch. Die Software, die für eine technische Wissenschaft genutzt wird, hat eine höhere Chance als technisch angesehen zu werden. Allerdings ist das auch keine Gewähr, denn eine Software zum Sortieren von Religionsschriften kann durchaus technische Merkmale aufweisen. Es kommt daher immer auf den Einzelfall an. Informatik braucht daher Anwendungen, und die können eben technisch oder nichttechnisch sein. Im ersten Fall ist die Software patentfähig und im zweiten Fall nicht.
Es stellt sich die Frage, wie Entwicklungen der Informatik, die für viele Anwendungen geeignet sein können, zu bewerten sind? Zunächst kann die Informatik nicht als eine technische Disziplin angesehen werden. Daraus folgt, dass ihre Entwicklungen ebenfalls nicht per se technisch sein müssen. Entwicklungen der Informatik können jedoch technisch sein. Es ist hier wiederum der Einzelfall zu prüfen. Weist eine Entwicklung der Ínformatik eine technische Anwendung auf, gilt sie für diese Anwendung als Erfindung im Sinne des Patentrechts und ist daher dem Patentrecht zugänglich.
Spannungsverhältnis: Informatik/Patentrecht
Standardisierung und Patente
Patent-Ambush
Computerimplementiertes Verfahren
Computerprogrammprodukt
Computerprogramm
Zweistufiger Prüfungsansatz
Weitere technische Wirkung
Deutsche Rechtsprechung
Schutzfähigkeit von Software
Es ist offensichtlich, dass es keine absolute Harmonie zwischen dem Patentrecht und der Informatik besteht. Im Gegenteil, Softwarepatentanmeldungen stellen für das Patentrecht die große Herausforderung dar. Das Problem der Technizität kann als das kniffligste des Patentrechts angesehen werden. In diesem Kapitel werden die wesentlichen Probleme und möglichen Lösungen vorgestellt, damit, soweit es überhaupt möglich ist, ein Patentschutz angestrebt werden kann.
Es stellt sich natürlich die Frage, warum überhaupt ein Patentschutz für eine Software angestrebt werden soll. Immerhin stellt die Zusammenstellung der Patentanmeldeunterlagen einen Zeitaufwand dar und es können sich Kosten für das Erteilungsverfahren ergeben. Insbesondere vor dem Hintergrund der Tatsache, dass eine Software durch das Urheberrecht ab Erstellung und ohne Kosten geschützt ist, erscheint diese Frage sehr berechtigt. Allerdings ist zu berücksichtigen, dass das Urheberrecht nur die konkrete Ausgestaltung schützt. Im Gegensatz dazu schütz ein Patent das Konzept bzw. die Idee, und zwar egal, ob die Software in C++ oder Python verfasst ist. das Patentrecht bietet daher einen erheblich größeren Schutzumfang als das Urheberrecht es jemals erbringen könnte. Vor diesem Hintergrund ist die Forderung auch berechtigt, dass auch dem Softwareentwickler grundsätzlich ein Patebntschutz für seine Entwicklung möglich sein muss.
Patentfähigkeit
Technische Ausführungen
Durchsetzung
Kosten und Dauer des Erteilungsverfahrens
Anspruchsformen
Weitere Schutzmöglichkeiten für Ihre Software
Neben dem Patentrecht gibt es die weitere Möglichkeit eine Software mit einem Gebrauchsmuster rechtlich zu schützen. Allerdings ist hierbei die Einschränkung zu beachten, dass Verfahren vom Gebrauchsmusterschutz grundsätzlich ausgeschlossen sind. Außerdem besteht kein Prüfungsverfahren für ein Gebrauchsmuster. Ein Gebrauchsmuster wird nur auf formale Mängel geprüft. Eine sachliche Kontrolle ist nicht vorgesehen. Allenfalls kann eine amtliche Recherche beantragt werden. Neben den technischen Schutzrechten kann eine Marke für die Software beantragt werden. Außerdem kann das Designrecht genutzt werden, um die ästhetische Erscheinungsform der Software rechtlich zu schützen.
Grundsätzlich hat jede Schutzrechtsart ihre Vor- und Nachteile. Das Patent sollte immer bevorzugt werden, da mit einem Patent die Idee umfassend geschützt werden kann. Allerdings sind insbesondere die langen Erteilungszeiten von über 4 Jahren ein erheblicher Nachteil. Außerdem ist Software oft nicht patentfähig, da sie aus Sicht des Patentrechts als nicht technisch gilt. Alternativen sind das Gebrauchsmuster, das sehr schnell zu einem vollwertigen Schutzrecht erstarkt. Allerdings handelt es sich beim Gebrauchsmuster um ein ungeprüftes Schutzrecht. Zusätzlich können Verfahren nicht geschützt werden. Verfahren, im Sinne der Abarbeitung von Befehlsschritten, stellt jedoch die bevorzugte Anspruchskategorie für Softwareansprüche dar.
Gebrauchsmusterschutz
Markenschutz
Designschutz
Urheberrecht
Entscheidungen
Es werden die wesentlichen Entscheidungen der deutschen Gerichte, insbesondere des Bundespatentgerichts und des BGH, und des Europäischen Patentamts vorgestellt. Zwischen den detschen Gerichten und dem EPA können markante Unterschiede festgestellt werden. Es ist daher beim Abfassen einer Patentanmeldung darauf zu achten, ob nur der deutsche Weg angestrebt wird oder zunächst der deutsche Weg und später eine europäische Nachanmeldung vorgenommen werden soll.
Insgesamt hann konstatiert werden, dass die Entscheidunsgpraxis relativ unübersichtlich ist und es außerdem eine gewisse Fortentwicklung gibt. Betrachtet man daher die Entscheidungen von vor zehn Jahren und weitere wird man über die Unterschiede der alten zur aktuellen Entscheidungspraxis überracht sein.
Es kann außerdem festegstellt werden, dass sich die Entscheidungen je nach technischem Feld unterscheiden. Eine sinnvolle Erläuterung der Entscheidungspraxis bezüglich computerimplementierten erfindungen kann daher nur gelingen, wenn je nach technischem Gebiet unterschieden wird.
Systemsoftware
Telekommunikation
Automotive
Medizintechnik
Tipps für die Praxis
Eine große Hürde für eine Softwarepatentanmeldung ist das Erfodernis der Technizität. Es ist daher empfehlenswert, sich sehr genau darüber Gedanken zu machen, ob die eigene Software überhaupt dem Patentrecht zugänglich ist. Die ständig sich ändernde, vielleicht sogar wechselhafte, Entscheidungspraxis der Gerichte und des EPA und die Inkonsistenz zwischen den deutschen Gerichten und dem EPA, machen diese Abwägung nicht einfacher. Letzten Endes wird immer ein Rest Unsicherheit bleiben. Es iost auch zu bedenken, ob die Kosten den Nutzen rechtfertigen. Kann eine Verletzung überhaupt erkannt werden? Letzten Endes wird Software als ein Verfahren, also als eine Abfolge von Befehlsschritten, beschrieben. Ein Verfahren ist aber stets schwieriger als Verletzung nachzuweisen als ein Sachanspruch.
Es können gewisse Merkmale eines Anspruchs, Aufgaben, die der Anspruch erfüllt, und Wirkungen einer Software beschrieben werden, die von den Patentämtern eher tendenziell als Nachweis der Technizität akzeptiert werden. Liegen diese vor, kann mit einer größeren Sicherheit von der Patentfähigkeit der Software ausgegangen werden.
Auf alle Fälle kann festgestellt werden, dass die Formulierung von Ansprüchen für Softwarepatentanmeldungen eine besondere Expertise erfordern. Auch die Formulierung der Beschreibung muss in besonderer Form erfolgen. Man sollte daher einen Patentanwalt wählen, der in Punkto Softwarepatentanmeldung eine ausreichende Erfahrung aufweisen kann.
Ist ein Patent sinnvoll?
Ist die Erfindung technisch?
Technische Merkmale
Beispiele für Patentansprüche
Tipps für die Beschreibung